Allgemeine Geschäftsbedingungen – Sachverständigentätigkeiten
- § 1 Geltungsbereich
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge und schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Sachverständigen und seinen Auftraggebern über Gutachten, Beweissicherungen, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- § 2 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Sachverständigenleistung.
- Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich genehmigt und unterschrieben werden.
- § 3 Rechte und Pflichten
- Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
- Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
- Der Sachverständige kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen, Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km.
- § 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belange sind.
- Um mögliche Befangenheiten feststellen zu können, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Sachverständigen alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten sowie die potenziellen Empfänger des Gutachtens mitzuteilen.
- § 5 Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte herbeiziehen.
- § 6 Aufgabenübertragung
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
- § 7 Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
- § 8 Schweigepflicht
- Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
- Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
- § 9 Urheberrecht
- Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
- Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
- Es darf nur das Gutachten in der letztgültigen Fassung für weitere Zwecke verwendet werden.
- § 10 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den aktuellen Stand der Gutachtenerstellung.
- 11 Honorar-/ Gebührennote und Vergütung des Sachverständigen
- Je nach Art, Zweck und Umfang der Sachverständigenleistungen wird das Honorar nach festgelegten Gebühren abgerechnet.
Nach Durchsicht der vorab übermittelten Unterlagen (Beschreibungen, Pläne, Fotos) kann in Einzelfällen ein entsprechender Kostenvoranschlag erstellt werden. - Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist in der jeweiligen Auftragserteilung angegeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
- Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Honorar-/ Gebührennote ist in bar oder prompt ab Rechnungseingang zu begleichen.
- Die Rechnung des Sachverständigen richtet sich nach den im Auftrag angeführten Stunden- und Verrechnungssätzen, jeweils nach Zeitaufwand oder den im Vorfeld erstellten Kostenvoranschlag. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit, Gefahrenstellen).
- Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- § 12 Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung bzw. dem Rechnungseingang beim Auftraggeber oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich prompt ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachtenrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, Verzugszinsen und Mahnspesen zu verlangen. Für Verbrauchergeschäfte gelten 4% pro Jahr als gesetzliche Verzugszinsen.
- § 13 Haftung
- Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
- Bestehen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen oder Erfüllungsgehilfen auf Grund von Delikten, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bzw. haftet der Sachverständige für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die bei der Vorbereitung und nach Abschluss der gutachterlichen Tätigkeit entstanden sind. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche, auch Schäden Dritter, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Verschulden des Sachverständigen jedenfalls nachzuweisen.
- Der Sachverständige haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzlichen Gewährleistungs-und Haftungsfristen kürzer sind, verjähren alle Schadensersatzansprüche für jedwede Vertragsverletzung grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung bzw. des Gutachtens, falls ein schriftliches Gutachten erstellt wurde.
- § 14 Kündigung
- Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
- Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
- Sofern es zu einer Kündigung kommt, deren Gründe der Sachverständige nicht zu vertreten hat, kann der Sachverständige maßgebend nach dem Stand seines Gutachtens mind. 50% und max. die geleisteten Aufwendungen der ursprünglich vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber verlangen.
- Sofern die Kündigungsgründe vom Sachverständigen zu vertreten sind, hat dieser einen Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem Stand der SV-Leistungen bemisst.
- § 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnsitz/Büroadresse des Sachverständigen.
- § 16 Schlussbestimmungen
- Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
- Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen und sind beiderseits schriftlich zu bestätigen.